Satzung

Satzung der Fernseh- und Kinotechnischen Gesellschaft e.V.

(Fassung vom 18. Mai 2010)

Der Verein ist durch Fusion der Fernseh-Technischen Gesellschaft (FTG) e.V. und der Deutschen Kinotechnischen Gesellschaft für Film und Fernsehen (DKG) e.V. entstanden und hat deren Nachfolge angetreten.

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Fernseh- und Kinotechnische Gesellschaft“, im nachfolgenden FKTG genannt.
  2. Sitz der Gesellschaft ist Mainz.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Aufgaben der FKTG
  1. Zweck der FKTG ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Bildung auf den Gebieten der Fernseh- und Kinotechnik. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
  a) die Organisation und Durchführung von Seminaren, Fortbildungsveranstaltungen und Tagungen der in der Fernseh- und Kinotechnik Tätigen und daran Interessierten,
  b) die ideelle Unterstützung und finanzielle Förderung von Publikationen, technischen und wissenschaftlichen Arbeiten (z. B. Diplomarbeiten) auf dem Gebiet der Fernseh- und Kinotechnik,
  c) Zeitnahe Veröffentlichung aller Forschungsergebnisse unter anderem auch Zuleitung von wissenschaftlichen und technischen Informationen an die zuständigen Fachnormenausschüsse des DIN — Deutsches Institut für Normung e.V.,
  d) Durchführung von Vortragsveranstaltungen mit nationalen und internationalen Fachgesellschaften und ihrer Mitglieder, die öffentlich zugänglich sind.
  e) finanzielle Unterstützung von Ausbildungsstätten (zum Beispiel Technischen Hochschulen, Fachhochschulen o.ä.) zur Förderung des wissenschaftlich- technischen Nachwuchses auf den Gebieten der Fernseh- und Kinotechnik,
  f) Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen zur Anerkennung hervorragender Leistungen auf dem Gebiet der Fernseh- und Kinotechnik.
  2. Die FKTG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerlich begünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der FKTG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft
  1. Die FKTG umfasst persönliche und fördernde Mitglieder.
  2.a) Persönliche Mitglieder sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  b) Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die auf den Gebieten der Fernseh- und Kinotechnik tätig oder daran interessiert sind.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung der Fernseh- und Kinotechnik oder um die FKTG erworben haben.
  c) Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Aufnahmeausschusses. Ehrenmitglieder werden durch ein stimmigen Beschluß des Vorstandes ernannt.
  3. Fördernde Mitglieder (Förderfirmen) können Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften oder Institute und Institutionen werden, die auf den Gebieten des Fernsehens, des Films, der elektronischen Medien oder auf benachbarten Gebieten tätig sind und die die Ziele der Gesellschaft ideell und finanziell unterstützen wollen. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Persönliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung und bei schriftlichen Abstimmungen (Briefwahl) bzw. elektronischen Abstimmungen (Kandidatenliste und Vorstandswahl) stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung und bei schriftlichen Abstimmungen (Briefwahl) bzw. elektronischen Abstimmungen (Kandidatenliste und Vorstandswahl) stimmberechtigt, wenn sie dem Vorstand einen Vertreter benannt haben, der das Stimmrecht ausübt.
  2. Mitgliedsbeiträge
  a) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  b) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.
  c) Der Jahresbeitrag ist im Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  d) Zur Deckung außergewöhnlicher Aufwendungen kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Persönliche und fördernde Mitglieder können die Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand der FKTG kündigen.
  3. Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
  a) bei grober Satzungsverletzung,
  b) bei Schädigung der Interessen oder des Ansehens der FKTG,
  c) bei Beitragsrückstand von zwei Jahren trotz Mahnung,
  d) bei Verlust des öffentlichen Wahlrechts. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen Monatsfrist nach Zustellung das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
  4. Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber der FKTG.

 

§6 Organe der FKTG
  a) die Mitgliederversammlung (§7)
  b) der Vorstand (§8).

 

§7 Mitgliederversammlung
  1. Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung statt.
Eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung wird einberufen,
  a) wenn der Vorstand es für erforderlich hält,
  b) wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  2. Zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung wird schriftlich oder in elektronischer Form mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss an die Mitglieder mindestens 30 Tage vor dem Sitzungstermin per Post oder in elektronsicher Form an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse (d.h. postalische Adresse oder Emailadresse) abgesandt werden, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung reduziert sich der Zeitraum auf 14 Tage.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so weit diese Satzung oder das Bürgerliche Gesetzbuch keine andere Mehrheit verlangt .
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Ausschüsse und Entlastung des Vorstandes,
  b) Wahl des Vorstandes, sofern diese nicht in anderer Form (Briefwahl oder elektronisch) erfolgt
  c) Änderung der Satzung
  d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
  e) Beschluss einer Wahlordnung (siehe §8, Ziff. 2),
  f) Auflösung des Vereins ( §11).
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern:
  a) dem Vorsitzenden,
  b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  c) dem Kassenwart,
  d) dem Schriftführer,
  e) fünf Beisitzern.
  Um die Kontinuität im Geschäftsablauf zu wahren, soll der Vorsitzende nach Ablauf seiner Amtszeit noch ein Jahr an den Sitzungen des nächsten Vorstandes mit beratender Stimme regelmäßig teilnehmen, falls er nicht erneut in den Vorstand gewählt wurde.
  2. Der Vorstand wird nach einer Wahlordnung in geheimer Briefwahl oder in elektronischer Form von den Mitgliedern auf vier Jahre gewählt.
  3. Der Vorstand tritt sein Amt in der Regel nach der Entlastung des bisherigen Vorstandes auf der ordentlichen Mitgliederversammlung an. Liegt die Mitgliederversammlung innerhalb einer Jahrestagung, so führt der bisherige Vorstand die Tagung zu Ende .
  4. Der Vorstand vertritt die FKTG. Die Vertretung geschieht durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich oder durch einen der beiden Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstandes .
  5. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen.
  6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Vollmachten erteilen.
  7. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§9 Ausschüsse
  Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen und Richtlinien für die Arbeitsweise festlegen.

 

§10 Regional- und Landesgruppen
  Die Gründung, Aufgaben und Zuständigkeiten von Regional- und Landesgruppen werden vom Vorstand in besonderen Richtlinien fest gelegt.

 

§11 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung der FKTG kann vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt werden.
  2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Bei der Auflösung der FKTG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Verband Deutscher Elektrotechniker e.V., eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft. Der VDE hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die den gemeinnützigen Zielen der Fernseh- und Kinotechnik entsprechen.

 

§12 Inkrafttreten und Schlußvorschriften
  1. Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 9. Oktober 1972, zuletzt geändert am 18. Mai 2010, in Kraft.
  2. Die FKTG ist in das Vereinsregister der Stadt Mainz am 10. Januar 1973 unter der Nummer 14 VT 1429 eingetragen.